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Solarstrom in Spanien: Errichtung von Photovoltaik-Anlagen und Einspeisevergütung


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Dienstag, 5. August 2008

Wenn der neue Gesetzesentwurf für die Einspeisung von aus Solaranlagen gewonnenem Strom und die Erbauung von Solaranlagen als Gesetzt verabschiedet werden sollte, so dürften auf die jeweiligen Verbraucher und Industriezweige, erhebliche Nachteile zukommen. Im wesentlichen würde dies bedeuten, dass der Einspeisetarif auf bis zu 35 Prozent sinkt, Einschränkungen für Anlagenbetreiber vorgesehen sind und man damit wohl eine Chance für Spanien als Solarindustrie erheblich erschwert.

Am 18.07.2008 hat der spanische Generalsekretär für Energie, Pedro L. Martín Uribe, einen Gesetzentwurf vorgelegt, welcher erhebliche Einschränkungen der Einspeisevergütung für Solarstrom und der Errichtung von Photovoltaik-Anlagen vorsieht. Hierbei ist eine um bis zu 35 prozentige Senkung des Einspeisetarifes, in Abhänigkeit des Anlagetypes vorgesehen. So sollen die maximale Leistung, ebenso wie die maximale Vergabe von Leistungskapazitäten beschränkt werden.

Nach Aussage von Georg Abegg, Partner und Leiter der Rechtsberatung der internationalen Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner in Madrid, müssen geplante Investitionen in Photovoltaikprojekte demnach in Spanien dringend auf den Prüfstand. Eine Planungssicherheit sei für Projekte welche nach dem 29.09.2008 eingetragen werden, bestehe demnach kaum noch. Sollte das Gesetzt wie geplant in Karft treten, so würde der Solarindustrie in Spanien, erhebliche Schwierigkeiten drohen, insbesondere betroffen davon seien die erfolgreichen Investoren aus Deutschland.

Anstelle der bisherigen Unterscheidung nach Leistung einer Solaranlage, sei zukünftig nun die Höhe des Vergütungstarifes davon abhängig, ob es sich um eine Dachanlage oder eine Bodenanlage handelt. eine Reduzierung der Einspeisevergütung um bis zu 35 Prozent gegenüber dem derzeitigen Tarif, sei die Folge. So muss auch eine Dachanlage mindestens 50 Prozent des jährlichen Stromverbrauches des Gebäudes auf dem sie verbaut wurde, erzeugen und gemäß Register zur Vergütungszuweisung höchstens 2 MW und für Bodenanlagen höchstens 10 MW betragen.

Zusätzliche bürokratische Hürden werden zudem die Errichtung neuer Photovoltaik-Anlagen darüber hinaus erschweren. Ein Register zur Vergütungszuweisung wird in Spanien eingeführt, in das Projekte eingetragen werden müssen, damit sie den entsprechenden Vergütungstarif zugewiesen bekommen. Haben hierbei einzelne Anlagen die selbe Katasterreferenz, dann werden sie als ein einzige Projekt angesehen. Dies soll die Umgehung der vorgegebenen Leistungshöchstgrenze unter Aufsplittung in Einzelanlagen, verhindern.

Die dabei zu vergebenen Leistungskapazitäten, werden in Vergaberunden aufgeteilt. Im Jahr sollen hier bis zu vier Vergaberunden stattfinden. Die dabei erfolgende Reihenfolge der Kapaitätszuweisung, richtet sich nach dem Einreichungsdatum des Antrages. Hierbei rutschen Anträge welche aufgrund der Erschöpfung des Kapazitätskontingentes in der jeweiligen Vergaberunde, keine Leistung mehr zugewiesen bekommen habe, automatisch in die nächste Vergaberunde. Aufgrund der neuen Vergabeleistungen, sinkt die geförderte Gesamtkapazität, wobei die Leistungskapazität in den Folgejahren um denselben Gesamtprozentsatz erhöht oder reduziert wird, je nachdem Vergütungstarif des Vorjahres.

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