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80 %???? Aber Pepe! Das kann gar nicht wahr sein! Die Bekannte meine Ex hat ein Legat von 150.000 geerbt und muss rund 40 % Erbschaftssteuer darauf bezahlen. Eine andere Dame hat das Haus geerbt. Die ist zwar resident, was jedoch in diesem Falle nicht wichtig ist, da sie mir meinem Ex weder verwandt noch verschwägert war.

Wäre ich zur Zeit seines Todes noch seine Ehefrau gewesen und hätte seine Haushälfte geerbt, hätte ich kaum Erbschaftssteuer bezahlt. Wir waren beide resident und wären dann ja miteinander verheiratet.

Doch mehr als 40 % zahlen auch keine fremden Erben - egal ob sie resident sind oder nicht.

P.S. Bevor jetzt jemand sagt, das seien alte Kamellen: Der Erbschaftskrieg ist noch immer am Laufen!

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Soweit ich mich erinnere, müssen Ehepartner, die residentes sind, seit 2 Jahren nur noch die Hälfte des ehemaligen Steuersatzes von 35% zahlen, d.h. 17,5%. Das wurde von der EU im Rahmen der Gleichstellung europäischer Residenten durchgesetzt.

Nicht Verwandte (Freunde, Bekannte, Fremde, etc.) müssen hingegen so richtig tief in die Tasche greifen, und soweit ich weiss, sind das weit über 50%. Für Neffen, Nichten, Grossneffen, Grossnichten (Herrgott, was es nicht alles so gibt) gelten wiederum andere Sätze, die ich aber nicht kenne. Einfach mal einen Rechtsanwalt des Vertrauens fragen.

Lilac, wenn der Erblasser und der Erbe deutscher Staatsbürger ist und Resident in Spanien, ist Teutonia aussen vor und hat nichts zu fordern. Wenn der Erbe jedoch in Deutschland lebt, greift die teutonische Krake gnadenlos zu.

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Das weiß ich, 6x9. Ich bin zwar keiner der Erben, aber stehe mit der einen Erbin in engem Kontakt.

Sie ist Deutsche, lebt in D und muss das Legat von 150.000 Euro nicht nur in E sondern auch in D versteuern. Und Deutschland verlangte die Steuern von ihr sofort, obwohl bis heute nicht einmal sicher ist, dass sie überhaupt etwas bekommt und wie viel davon von den Anwälten schon weg gefressen ist.

Die andere Erbin ist resident in Spanien und muss rund 40 % zahlen - eben weil sie nicht verwandt und nicht verschwägert ist.

Bei residenten Ehepaaren oder Kindern/Enkeln (wobei der Erblasser auch immer resident gewesen sein muss) sind die Freibeträge inzwischen so erhöht worden, dass normalerweise ein residenter Ehepartner kaum noch Steuern bezahlen muss, es sei denn, es handelt sich um eine Riesenerbschaft. Alle normalen Immobilien fallen praktisch unter die Grenzen der neuen Freibeträge.

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Und Deutschland verlangte die Steuern von ihr sofort, obwohl bis heute nicht einmal sicher ist, dass sie überhaupt etwas bekommt und wie viel davon von den Anwälten schon weg gefressen ist.

Das ist typisch Deutsch. Mach hier eine Firma auf, melde ein Gewerbe an, und schon hast Du eine Forderung vom Finanzamt mit einer Steuerschätzung und Vorauszahlung auf dem Tisch - OHNE EINEN EINZIGEN CENT VERDIENT ZU HABEN.

Irgendwie bin ich froh, dass ich kein Erbe sein werde - bei der Gier der Staaten wird einem die Freude auf ein kleines Glück auch noch versaut.

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Finde Erbschaftssteuern widerwärtig.

Opa hat feste geschafft, mit seinem Buckel das Haus gebaut, ...

Auf alles, bis auf die letzte Schraube wurde bereits die Mehrwertsteuer, die Grunderwerbsteuer und was noch alles für Steuern bezahlt.

Nun sollen die Erben, die es eigendlich mal besser haben sollten, nochmal Steuer auf das von ihrer Familie erworbene, erhaltene Gut zahlen....

Mit welchem Recht der Welt???

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80 %???? Aber Pepe! Das kann gar nicht wahr sein! ....................

Ich glaube unseren Bekannten einfach mal, da auch im Internet ähnliches steht:

====================================

Es hat sich herum gesprochen, dass in Spanien die Erbschafts- und Schenkungssteuer sehr hoch, und in Extremfällen bei bis zu 82% des Immobilienwertes liegen kann.

Rechtsanwalt Rechtsrat Aktuell: Erbschaftssteuern in Spanien

===================== oder eine andere Quelle ===============

Viele Deutsche haben in den letzten Jahren Immobilien in Spanien erworben. Dabei wurde zumeist nicht bedacht, was dies für Konsequenzen im Falle des Todes hat. Dies erweist sich im Erbfall oftmals als fataler Fehler, weil die spanische Erbschaftssteuer mit Spitzensteuersätzen von über 80 % und niedrigen Freibeträgen zu einer der höchsten in der EU gehört. Der Artikel verdeutlicht die Risiken und zeigt Lösungen auf......

  1. Doppelte Besteuerung in Deutschland und Spanien droht
    Da zwischen Deutschland und Spanien auf dem Gebiet des Erbschaftssteuerrechts und des Schenkungsrechts kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung. Eine Anrechnung der spanischen Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer ist nicht immer und vor allem nicht immer vollumfänglich möglich. Auf jeden Fall zahlen sie die höhere Steuer!
  2. Auch in Deutschland droht eine hohe Erbschaftssteuer
    Auch der deutsche Fiskus langt bei Auslandsimmobilien kräftig zu. Anders als für deutsche Immobilien gilt nämlich nicht der günstige Steuerwert (ca. 50 – 60 % des Verkehrswertes), sondern der Verkehrswert, also den Wert, der bei einem aktuellen Verkauf zu erzielt werden könnte. Außerdem gilt bei beschränkter Steuerpflicht nur ein niedriger Freibetrag von EURO 1.100,00!......
    Checkliste: Erbrecht und Erbschaftssteuer in Spanien Erbrecht 123recht.net
    =======================================
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Danke für die neuen Hinweise. Wie ich sehe hat sich nichts geändert am Grundsatz meines letzten Beitrags.

Also Rücksprache mit den Leuten die es wirklich verstehen ist notwendig. Das kommt sicher immer noch billiger.

Patientenverfügungen, Bevollmächtigungen, Testamente usw. sind einfach kein Tabu-Thema mehr.

Es gibt noch die Möglichkeit (je nach Gegebenheit) eine SL gründen um Erbschaftssteuer zu mindern.

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  • 1 Jahr später...

Wichtig : Für alle Erbfälle, die nach dem 18. August 2015 in Spanien eintreten, gilt nicht mehr das Erbrecht der Heimat des Verstorbenen, sondern das der spanischen Region, in der er seinen letzten Wohnsitz hatte (nach dem Wunsch Spaniens gilt dies für alle Güter des Verstorbenen in allen Ländern der Erde).

Da das spanische Erbrecht von Region zu Region unterschiedlich sein kann, sollte man sich beizeiten informieren. In Spanien ist es normal, dass nicht der überlebende Ehegatte, sondern die Kinder erben und der Ehemann/die Ehefrau nur lebenslanges Nutzungsrecht auf die vererbbare Immobilie erhält.

Ich brauche niemandem zu sagen, zu welchem Ärger das u.U. führen kann. Will ich z.B. als überlebende Ehefrau das Haus in Spanien nach dem Tode meines Mannes verkaufen, so können meine Kinder mir das untersagen, denn ihnen gehört es ja. Ich habe nur das Wohnrecht. Also gut überlegen, was zu tun ist.

Es bleiben natürlich Hintertürchen:

- - Zu Lebzeiten das Haus an die Kinder überschreiben und gleichzeitig von diesen ein Poder General verlangen, so dass ich jederzeit mein Haus verkaufen kann. Vorsicht: Eine Vollmacht kann auch ohne mein Wissen jederzeit von den Kindern zurückgezogen werden. Ich werde dann bestenfalls vom zuständigen Notariat informiert.

- - Dem Ehepartner eine Generalvollmacht erteilen und zwar gegenseitig (in getrennten Urkunden). So habe ich nach dem Ableben des Gatten und bevor der Fiskus Wind davon bekommt, die Möglichkeit, das Haus ganz auf mich schreiben zu lassen. Gehören allerdings Nerven dazu.

Am besten wäre vorab ein Gespräch mit einem spanischen Notar, um sich noch genauer über die Änderungen zu informieren.

Bearbeitet von Lilac
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Wir haben in Spanien beim Notar ein Testament machen lassen. Im Falle des Ablebens meines Mannes geht das Haus dann auf meine Wenigkeit über. Lieber wäre mir natürlich, dass ich vorher über den Jordan gehe, aber das steht in den Sternen. Also so ein Testament von einem spanischen Notar verfasst sollte genügen, oder ???

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Das ist ja gerade der Punkt. Nach spanischen Recht, kommen zunächst die Kinder dran. Der Ehepartner ist nicht der Haupterbe.

Allerdings dürften alle Testamente, die vor dem 18. August 2015 vor einem spanischen Notar unterschrieben worden sind, ihre Gültigkeit nicht verlieren.

Trotzdem wäre eine diesbezügliche Nachfrage nicht das Schlechteste.

Siehe auch hier:

http://www.successions-europe.eu/de/spain/topics/

und hier

http://www.abendblatt.de/ratgeber/wohnen/article113821188/Vererbt-wird-nach-Landesrecht-des-letzten-Wohnsitzes.html

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Gemeinschaftliche Testamente verlieren ihre Gültigkeit.

Und das gilt für alle Erbfälle, die nach dem 18. August 2018 anfallen. Hat also nichts mit dem Datum des Testamentes zu tun.

Wer Kinder hat, sollte aktiv werden.

- - - Aktualisiert - - -

@ Rita - davon steht leider nichts im Artikel. Doch es ist davon auszugehen, dass die Hälfte des Verstorbenen dann an die Kinder geht.

- - - Aktualisiert - - -

Einen Vorteil müsste die Angelegenheit aber haben: Wenn die Ausländischen Grundbesitzer den spanischen gleich gestellt werden, so doch bitte auch in der Höhe der Erbschaftssteuer, oder?

Davon steht merkwürdigerweise auch nichts in der Zeitung.

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Spanien hat eine extrem hohe Erbschaftsteuer - der Fiscus frisst anscheined ca ein fünftel.

So wie Lilac schon sagte, ist es am Besten sich gegenseitig eine Generalvollmacht einzuräumen.

Selbst wenn der Partner verstorben ist und man ein gemeinsames Konto verwaltete, ist es ratsam zunächst die finanziellen Dinge zu klären, bevor man der Bank die Sterbeurkunde vorlegt, ansonsten wird das Konto sofort geschlossen und keine Ab und Umbuchungen sind mehr möglich.

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Richtig, alba.

Die Erbschaftssteuern bei Nicht-Residenten liegen teilweise bei 40 %. Doch vor einigen Jahren wurde die Erbschaftssteuer bei Residenten (also von Resident zu Resident) verringert. Seitdem gibt es große Freibeträge, jedenfalls bei Erben in direkter Linie (Gatten, Kinder, Eltern, sofern eben alle resident sind). Sollte jedoch ein Residenter an einen Nicht-Residenten vererben, sind wir wieder bei 40 %. Ich bin mal gespannt, wie sich das neue Erbgesetz auf die Höhe dieser Steuern auswirkt (wenn überhaupt).

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  • 10 Monate später...

Das müsste dann neu sein.

Ich habe insgesamt 15 Jahre mit diesen Sachen in Spanien zu tun gehabt. Bei der Erbfolge, den Pflichtteilen usw. unterliegt der deutsche Staatsbürger auch was seine spanische Immobilie anbelangt dem deutschen Recht. Einzig die Höhe der Steuern und alles Finanzielle unterliegt dem spanischen Staat.

Das hat sich durch eine EU-Verordnung geändert. Zukünftig gilt für Deutsche in Spanien spanisches Erbrecht. Sie können aber in einer Rechtswahl deutsches Erbrecht zur Anwendung bringen:

testamentratgeber.com/?p=2010

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Willkommen bei uns im Spanien-Treff!

Von dieser Rechtsänderung habe ich auch bereits gelesen. Es ist gut, dass es für die deutschen Immobilienbesitzer noch die Möglichkeit gibt, durch ein entsprechendes Testament das deutsche Erbrecht in Anspruch zu nehmen.

Das spanische Recht übergeht die jeweiligen Ehepartner völlig. Die Erben sind die Kinder, dann die Geschwister, Eltern usw..

Ich frage mich wirklich, was sich der spanische Gesetzgeber dabei gedacht hat, den hinterbliebenen Ehepartner so zu vernachlässigen.


Man kann übrigens einfach zu einem spanischen Notar gehen, um sicher zustellen, dass ab August 2015 der gesamte Nachlass  nach deutschem Recht auf den Ehepartner übergeht.

Folgende Klausel sollte im Testament stehen:

„Für meinen gesamten Nachlass soll deutsches (bzw. schweizer, österreichisches...) Erbrecht gelten.“

Ohne Testament und ohne ausdrückliche Erklärung gilt für den gesamten Nachlass im In- und Ausland ab 17.8.2015 das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser vor seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Bearbeitet von Lilac
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Willkommen bei uns im Spanien-Treff!

Von dieser Rechtsänderung habe ich auch bereits gelesen. Es ist gut, dass es für die deutschen Immobilienbesitzer noch die Möglichkeit gibt, durch ein entsprechendes Testament das deutsche Erbrecht in Anspruch zu nehmen.

Das spanische Recht übergeht die jeweiligen Ehepartner völlig. Die Erben sind die Kinder, dann die Geschwister, Eltern usw..

Ich frage mich wirklich, was sich der spanische Gesetzgeber dabei gedacht hat, den hinterbliebenen Ehepartner so zu vernachlässigen.

 
Ohne es zu wissen, vermute ich, dass dies mit korrespondierenden Regelungen im spanischen Güterrecht zusammenhängt.
 
Die meisten nationale Rechtsordnungen enthalten aufeinander abgestimmte Regelungen des Erb- und Familienrechts über eine Beteiligung des hinterbliebenen Ehegatten am Nachlass. So kann in Deutschland gemäß § 1371 BGB der Zugewinnausgleich  im Todesfall durch eine Erhöhung der Erbquote des Ehegatten realisiert werden. Da die EU-ErbVO nur die Anwendung des Erbrechts regelt, und eine entsprechende europäische Regelung für das eheliche Güterrecht noch nicht  existiert, kann der familienrechtliche Ausgleich im Einzelfall einer anderen Rechtsordnung unterfallen. Die dadurch mögliche Anwendung jeweils unterschiedlicher Rechtsordnungen im Bereich des Erb- und Familienrechts kann zu inkonsistenten und als ungerecht empfundenen Ergebnissen führen, wenn beispielsweise im Erbfall familienrechtlich kein Zugewinnausgleich durchgeführt, der Ehegatte aber auch nicht erbrechtlich am Nachlass beteiligt wird. In der Vergangenheit getroffene erbrechtliche Gestaltungen gehören daher auf den Prüfstand.
 

Man kann übrigens einfach zu einem spanischen Notar gehen, um sicher zustellen, dass ab August 2015 der gesamte Nachlass  nach deutschem Recht auf den Ehepartner übergeht.

 
Ja. Es reicht aber auch die Rechtswahl in einem eigenhändigen handschriftlichen Testament.
 
 

Folgende Klausel sollte im Testament stehen:

„Für meinen gesamten Nachlass soll deutsches (bzw. schweizer, österreichisches...) Erbrecht gelten.“

Ja, das geht. Ich schlage vorsorglich folgende Klausel vor: 

"Für die Rechtsnachfolge von Todes wegen in mein gesamtes Vermögen sowie für Fragen der Rechtswirksamkeit dieses Testaments wähle ich deutsches Recht. Diese Rechtswahl soll auch Bestand haben, wenn ich zukünftig meinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land haben sollte."

Allerdings sollte man dies auch zum Anlass nehmen zu prüfen, ob man denn nach deutschem Recht eine steuerlich uind rechtlich sinnvolle Regelung getroffen hat. Gerade bei Fällen mit Auslandsbezug sind durchdachte und individuell ausgestaltete testamentarische Regelungen unverzichtbar. 

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Es ist theoretisch richtig, dass ein handgeschriebenes Testament ausreichend ist.

Praktisch würde ich es nicht empfehlen. Mein verstorbener Mann hat mir ein handgeschriebenes Testament hinterlassen (er war zu geizig, einen Notar aufzusuchen, wie es in Spanien üblich ist).

Als es dann zum Erbfall kam, musste ich Zeugen beibringen, die seine Handschrift identifizierten.

Da er sehr zurück gezogen lebte, war das eine sehr schwere Aufgabe für mich.

Ich hatte durch das fehlende notarielle Testament unendliche Schwierigkeiten, Laufereien und Kosten.


Übrigens finde ich es dankenswert, dass Sie ein wenig Aufklärung betreiben.

Natürlich hoffe ich für Sie, dass auch der eine oder andere Mandant dabei heraus kommt. ;)

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  • 1 Monat später...

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